Das duale Traineeprogramm zum/r Kreativkonzeptioner*in in „Concept, Content, Copywriting“ beträgt 12 Monate. Der theoretische Teil in Form von digitalen Vorlesungen findet allwöchentlich, mit Ausnahme von Ferienzeiten, Montag bis Mittwoch abends von 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr und über das Jahr verteilt Samstag von 10:00 Uhr –15:00 Uhr statt. Änderungen bleiben vorbehalten. Außerdem sind an den Donnerstagabenden zusätzliche Sonderveranstaltungen und Nachholvorlesungen und alle 8 – 12 Wochen ein Gruppentreffen der jeweilig Studierenden im selbigen Bundesland geplant.
Der praktische Teil des Traineeprogramms findet über einen Zeitraum von 12 Monaten von Montag bis Freitag zu 30 Wochenstunden in den unterschiedlichen Förderagenturen des KreativKaders, im Wesentlichen Kommunikations- und Werbeagenturen (= praktische Ausbildungsstellen), statt. Der praktische Teil des Ausbildungsprogramms ist verpflichtend und ein elementarer Bestandteil dieser dualen Ausbildung.
Der KreativKader vermittelt die Ausbildungsstätten. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die praktische Ausbildungsstelle gewechselt werden. Bewerber müssen das 18. Lebensjahr vollendet und grundsätzlich mindestens über die Fachhochschulreife verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Der Bewerber muss zur Aufnahme beim KreativKader vollständige Bewerbungsunterlagen vorlegen und den KreativKader Eignungstest (Talenttest) bestehen.
Der theoretische Teil des Ausbildungsprogramms am KreativKader umfasst folgende curriculare Inhalte :
Schulfach | Lehrinhalte |
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Strategische Grundlagen der Werbung | Strategie, Planning, Markenentwicklung, Media |
Werbepsychologie | Marktforschung, Zielgruppenanalyse, Neuromarketing |
Kreative Werbekonzeption Kreativtechniken, klassische und digitale Kommunikation | Ideenausbau bis hin zur Umsetzung |
Texten in medialer Vielfalt | Grundlagen der deutschen Sprache /Printmedien, Online /Digitale Medien, Radio, Film, HL & Copytraining, Broschüren und andere Werbemittel |
PR /Journalismus | Recherche, Contententwicklung, Spezifische Schreibstile |
Englisch | Business Englisch und Präsentationsreifes Englisch /Präsentationstraining |
Visuelle Kommunikation | Werben ohne Worte, Gestaltungsgrundlagen, Einblicke in die Gestaltungsprogramme, integrierte Kommunikation,Einfluss Kunst auf visuelle Werbung |
Der praktische Teil der Ausbildung findet in den praktischen Ausbildungsstellen statt und umfasst folgende curriculare Inhalte :
Copy und HL Training /Strategieentwicklung /Konzeption und Ideenentwicklung für klassische und digitale Medien /Umsetzung aller Medienkanäle, Produktion, Präsentation.
Semester | Lehrinhalte |
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1. | Erlernen verschiedener Schreibstile Schreiben von Kurzcopy /Longcopy /Headlines Interpretation von Kreativ-Briefings /Umsetzung Brainstormings Konzeptentwicklungen Studiobesuche /Radio /Film /Fotografie oder alternative Produktionsstätten |
2. | Visuelle Kommunikation Einsatz der unterschiedlichen Medien Zielgruppenanalysen Kreatives Planning Umsetzungen in verschiedenen Medien Einsatz von digitalen Medien und ihre Zielgruppen Präsentationsteilnahme /interne Meetings /Kundenmeetings |
Alle Lehrveranstaltungen sind als Pflichtveranstaltungen zu betrachten.
Falls die Teilnahme aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ist die Campusleitung spätestens zwei Stunden vor Vorlesungsbeginn zu informieren. Dauert eine Verhinderung aufgrund Krankheit länger als drei Vorlesungstage, ist am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Bei den praktischen Ausbildungsstellen des dualen Traineeprogramms ist eine Verhinderung ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Arbeit | Bedingungen |
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Hausarbeiten /Klausuren | Während der Ausbildung werden fortlaufend Hausarbeiten und Prüfleistungen aufgegeben. Die Hausarbeiten und Klausuren werden von den Dozenten bewertet. Nicht abgegebene Hausarbeiten werden — sofern kein wichtiger Grund für die Nichterstellung der Hausarbeit vorliegt — jeweils mit „ungenügend“ bewertet. Zum Ende des Schuljahres wird eine Teilnote „schriftliche Prüfleistungen“ gebildet. |
Mündliche Mitarbeit | Die mündliche Mitarbeit und Leistung wird zum Ende der Ausbildungszeit bewertet (Teilnote „Mündliche Mitarbeit“). Die Studierenden haben im laufenden Ausbildungsjahr Anspruch darauf zu erfahren, wie sie jeweils aktuell stehen. |
Abschlussarbeit | Zum Ende des Ausbildungsjahres ist eine Jahresabschlussarbeit zu fertigen, die benotet wird (Teilnote „Abschlussarbeit“). Die Teilnahme an der Abschlussarbeit ist verpflichtend für den Erhalt des Diploms. Die Jahresabschlussarbeit wird vor einem Prüfungsausschuss präsentiert und von diesem bewertet. Der Prüfungsausschuss besteht aus mind. 8 Personen und zwar aus 2 der KK-Schulleitung, mind. 4 Fachdozenten und 2 Ausbilder der praktischen Ausbildungsstellen. Bei einer nicht ausreichenden Leistung der Jahresabschlussarbeit bekommt der/die Studierende eine Wiederholungschance. Sollte er/sie diese nicht bestehen oder mit der Gesamtbewertung kein „Ausreichend“ erreichen, kann er/sie — sofern er/sie die Ausbildung abschließen möchte — aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber der Schule die Ausbildung um ein halbes Jahr verlängern, den Unterricht besuchen, die Hausarbeiten anfertigen, mündlich mitarbeiten und die Jahresabschlussarbeit wiederholen. Eine weitere Wiederholungschance gibt es nicht. Die Bewertung im Einzelnen : Der KreativKader bewertet einerseits schriftlich ausformuliert, anderseits nach dem gängigen Notensystem von 1 bis 6 : Punkte 15 ‑13 = sehr gut (+/-) Punkte 12 ‑10 = gut (+/-) Punkte 9 — 7 = befriedigend (+/-) Punkte 6 — 4 = ausreichend (+/-) Punkte 3 — 2 = mangelhaft (-) Punkte 0 = ungenügend Wichtige Bewertungs-Kriterien für mündliche und schriftliche Leistungen sind : Mitarbeit, Motivation, Originalität, Vortrag, Teamfähigkeit, Kreativität, Konzeptstärke, analytisches & strategisches Arbeiten, kreative Ausarbeitung/Umsetzung. |
Gesamtnote | In die Gesamtbewertung fließen zu einem Drittel die Teilnote aus den Hausarbeiten/Klausuren, zu einem zweiten Drittel die Teilnote aus der mündlichen Mitarbeit und zu einem anderen Drittel die Teilnote der Abschlussarbeit mit ein. |
Zulassungsvoraussetzungen zur Jahresabschlussarbeit | Voraussetzung für die Zulassung zur Jahresabschlussarbeit ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung und das Vorlegen der notwendigen Leistungsnachweise. Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet i) Urlaub, der während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen ist und ii) Unterbrechungen durch Krankheit, chwangerschaft oder aus anderen vom Schüler/Auszubildenden nicht zu vertretenen Gründen bis zu 4 Wochen im Ausbildungsjahr. Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Jahresabschlussarbeit. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Schüler/Auszubildenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Jahresabschlussarbeit bekannt zu geben ; im Falle der Ablehnung ist sie zu begründen. Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung (= Erstellung der Jahresabschlussarbeit und ihre Präsentation gegenüber dem Prüfungsausschuss) nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Die Schulleitung entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt. Durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit gilt als wichtiger Grund. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat. Die Leistungen einer zu prüfenden Person, die eine Täuschungshandlung versucht oder begeht, werden in dem Prüfungsteil, auf den sich der Täuschungsversuch oder die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note „ungenügend“ bewertet. Täuschungshandlungen sind insbesondere die Inanspruchnahme von Hilfe Dritter bei der Erstellung der Abschlussarbeit oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel. Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Schulleitung die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis zurück verlangen und ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. |
Die Ausbildung zum/r Kreativkonzeptioner*in hat erfolgreich abgeschlossen, wer eine Durchschnittsnote von mindestens 4,3 erzielt.
Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von der Schule ein Ausbildungs-Abschlusszeugnis zum/r Kreativkonzeptioner*in.
Im laufenden Ausbildungsjahr finden bei Bedarf, aber mindestens 2xjährlich von den Fachdozenten oder der Kaderleitung Sprechstunden statt. Die Jahresabschlussarbeit begleiten — mit regelmäßigen Besprechungsterminen für die Schüler/Auszubildenden — zwei Fachdozenten bis zur Prüfung.
Das im Unterricht verteilte Lehrmaterial darf ohne ausdrückliche Einwilligung des KKs und/oder der betreffenden Dozenten nicht vervielfältigt und/oder Personen, die an der Lehrveranstaltung nicht teilgenommen haben, zugänglich gemacht werden. Die Verwertungsrechte an sämtlichen Prüfungsarbeiten und sonstigen Konzepten und Ideen, die in den Lehrveranstaltungen des KreativKaders erstellt werden, stehen dem KreativKader zu.
Zwischen den Praktischen Ausbildungsstellen und den Schülern/Auszubildenden
Arbeit | Bedingungen |
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Vertrag mit den praktischen Ausbildungsstellen | a) Die praktischen Ausbildungsstellen haben mit den Schülern/Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag zu schließen. Mehrere praktische Ausbildungsstellen können in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung). |
(b) Die praktischen Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen ; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Angaben erhalten zu • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, • Beginn und Dauer der Ausbildung, • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, • Dauer der Probezeit, • Zahlung und Höhe der Vergütung, • Dauer des Urlaubs, • Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, • Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, wenn und soweit solche auf das • Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind. Die Niederschrift ist von den praktischen Ausbildungsstellen, den Schülern /Auszubildenden und ggf. deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen. Die praktischen Ausbildungsstellen haben den Schülern /Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen. Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gilt vorstehendes entsprechend. Ausbildungsverträge dürfen nicht enthalten • Eine Vereinbarung, die Schüler/Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungs-verhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt. Dies gilt nicht, wenn sich Schüler/Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den praktischen Ausbildungsstellen ein Arbeitsverhältnis einzugehen • Die Verpflichtung von Schülern/Auszubildenden, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen • Vertragsstrafen • Den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, • Die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. | |
Verhalten während der Ausbildung | Schüler/Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet, • Die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, • Am Schulunterricht und anderen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie freigestellt werden, • Den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung von den praktischen Ausbildungsstellen, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, • Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, • Betriebsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, • Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der praktischen Ausbildungsstellen Stillschweigen zu wahren. |
Pflichten der praktischen Ausbildungsstellen | a) Die praktischen Ausbildungsstellen haben : • Dafür zu sorgen, dass den Schülern/Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. • Selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen, • Schülern/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der Prüfungen erforderlich sind • Schüler/Auszubildende zum Besuch der Schule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Ausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen, • Dafür zu sorgen, dass Schüler/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden • Schülern/Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und insgesamt angemessen sind • Schüler/Auszubildende für die Teilnahme am Schulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind • bei Beendigung der Ausbildung ein schriftliches Zeugnis im Sinne des § 16 Berufsbildungsgesetz auszustellen. |
b) Die praktischen Ausbildungsstellen haben Schülern/Auszubildenden • Eine angemessene monatliche Vergütung fällig zum Monatsende zu gewähren. Sie beträgt 1250 € brutto (oder 850€ und Übernahme Schulgeld von 400€) monatlich. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Die Vergütung wird für die Zeit von Freistellungen zur Teilnahme an schulischen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen sowie unverschuldeter Verhinderung zur Teilnahme an der Ausbildung für die Dauer von bis zu sechs Wochen fortgezahlt. | |
Probezeit | • Der Ausbildungsvertrag mit den praktischen Ausbildungsstellen beginnt mit einer Probezeit. Sie beträgt mindestens einen Monat und höchstens drei Monate. |
Verlängerung des Ausbildungsvertrages mit den praktischen Ausbildungsstellen | • Bestehen Schüler/Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so könne sie von den praktischen Ausbildungsstellen unter den in Ziffer 4. dieser Ausbildungsordnung genannten Voraussetzungen eine Verlängerung des Ausbildungsvertrages bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung um ein halbes Jahr schriftlich verlangen. |
Kündigung des Vertrages mit den praktischen Ausbildungsstellen | a) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. |
b) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden • Aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB ohne Einhalten einer Kündigungsfrist • Vom Schüler/Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. | |
c) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des vorstehenden Absatzes unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. | |
d) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. | |
e) Der Schulvertrag mit KreativKader muss gesondert mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages mit den praktischen Ausbildungsstellen lässt den Schulvertrag unberührt. | |
Eignung der Ausbildungsstellen | Die praktischen Ausbildungsstellen dürfen Schüler/Auszubildende nur einstellen und ausbilden, wenn sie nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet sind und die Zahl der Schüler/Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes zur Eignung der Ausbildungsstätte sowie zur fachlichen und persönlichen Eignung der Ausbildenden (§§ 27 – 30 BBiG) gelten sinngemäß. |
Das Schulgeld beträgt 400 € je angebrochenen Monat, die Aufnahmegebühr einmalig 300,00 €, die Prüfungsgebühr einmalig 500,00 €. Die Kosten sind vom/von Schüler*innen /Auszubildenden zu tragen.
KreativKader ist berechtigt, diese Ausbildungsordnung auch nach aufgenommener Ausbildung nach billigem Ermessen zu ändern. Dies gilt nicht für die Regelung in Ziffer 9 (Kosten). Ziffer 9 kann nur vor Beginn eines Ausbildungsjahres geändert werden. Änderungen im Sinne von S. 1 werden den Schülern /Auszubildenden und den praktischen Ausbildungsstellen unverzüglich in Textform oder per E‑Mail (z.B. pdf.scan) bekannt gemacht.